Datenschutz für Shop AT:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die LAPP AUSTRIA GmbH
Stand: 16.11.2007
1. Allgemeines
Allen unseren Lieferungen und Leistungen an Unternehmer liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, die auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden mit der Annahme unserer Leistung vereinbart sind. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam vereinbart. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen werden. Die nachfolgenden Bedingungen
gelten für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform
Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch maschinell und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, oder durch unsere Lieferung zustande. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden (bei Sonderleitungen z.B. aufgrund von Aufbautexten, Zeichnungen, Musterkabeln, Musterleitungen und Verschraubungen), insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich bestätigt werden.
Unsere Vertreter haben keine Vollmacht, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.1. E-Shop
Bei Erstbestellung ist eine Registrierung als "neuer Benutzer"
erforderlich. Für weitere Bestellungen genügt die Eingabe des vom Kunden als Benutzer bei der Erstregistrierung festgelegten Login sowie des Passwortes.
Durch Anklicken des Buttons ("Bestellen") gibt der Kunde ein
verbindliches Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages
hinsichtlich der in seinem Warenkorb enthaltenen Waren ab. Sobald die Bestellung bei uns eingegangen ist, schicken wir dem Kunden per Fax/E-Mail eine Auftragsbestätigung, die die Einzelheiten der Bestellung im Detail anführt. Diese Auftragsbestätigung stellt die Annahme des Angebotes und damit das Zustandekommen eines Kaufvertrages dar.
Während des gesamten Bestellvorganges steht dem Kunden die
Möglichkeit offen, die Bestellung in seinem Warenkorb zu ändern oder allenfalls den gesamten Bestellvorgang abzubrechen. Nach vollständiger Eingabe der Bestelldaten wird die fertige Bestellung noch einmal angezeigt, um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, diese vor Absendung an uns auf eventuelle Fehler oder Irrtümer zu überprüfen. Wurde die Bestellung ausgelöst, wird eine Empfangsbestätigung der
Bestellung mit allen Detailinformationen angezeigt.
2.2. Datenschutz
Die von Kundeneingegebenen Daten werden ausschließlich für die einwandfreie Abwicklung der Bestellung und Lieferung der Waren sowie zur Erleichterung des Einkaufs bei unserem E-Shop verwendet.
2.3. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch. Die laufende Korrespondenz kann jedoch auch in englischer Sprache erfolgen.
3. Preise
Sämtliche von uns genannten Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, jedoch ohne Abladen. Grundlage der Preisberechnung ist unsere jeweils gültige Preisliste. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. Mehrwertsteuer. Die Preise enthalten eine Kupferbasis von EUR 130,00/100 kg Kupfer und eine Aluminiumbasis von EUR 100,00/100 kg Aluminium, sofern bei der Preisangabe keine anderslautenden Werte genannt werden. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die veröffentlichte Notierung für Kupfer am Tag des Auftragseinganges durch das Kabelevidenzbüro Wien. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und österreichischer Metallnotierung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Aluminium, Blei) erfolgt die Abrechnung analog der Kupferpreishandhabung. Ausgangsbasis sind die im Angebot angegebenen Werte. Bei Artikeln ohne Metallbasisnennung, also Vollpreisbildung (z.B. Kabelverschraubungen), behalten wir uns vor, bei außergewöhnlichen Rohstoffpreisveränderungen eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Metall- bzw. Rohstoffpreis, Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.
3.1. Die Versandverpackung wird gesondert berechnet oder leihweise zur Verfügung gestellt. Wird die Lieferung auf Trommeln der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) durchgeführt, erfolgt die Berechnung der Trommelmiete nach den jeweils gültigen Bedingungen für die Überlassung von Kabeltrommeln der KTG. Werden in besonderen Fällen keine KTG-Trommeln verwendet, so gelten hierfür die im Kabelgeschäft üblichen Bedingungen der leihweisen Überlassung unserer Pfandgeld- und Gebührenrechnung.
Erfolgt die Lieferung auf Einwegtrommeln, wird keine Trommelmiete berechnet. Wir behalten uns vor, KTG- oder Einwegtrommeln zum Versand zu bringen.
Die Lieferung von Gitterbox- und Euro-Flachpaletten erfolgt im Austausch. Fässer werden - wenn nicht als Einwegfässer gekennzeichnet - bei frachtfreiem Rückversand unter der Voraussetzung der Wiederverwendungsfähigkeit zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Bei einem vom Kunden gewünschten Sonderversand gehen die Kosten zu dessen Lasten. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.
3.2. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 80,00 netto, im Bereich
Zubehör EUR 40,00 netto. Für Aufträge mit geringerem Nettowert
werden pauschale Kosten von EUR 15,00 erhoben. Für gewünschte Sonderlängen außerhalb unserer Katalognormen, d.h. im allgemeinen 50/100/500/1000 m, oder nicht lagervorrätigen Ring- und Trommellängen, wird ein Schnittlängenzuschlag erhoben und zwar in Höhe von EUR 15,00 pro Sonderlänge. Bei nicht kataloggeführten Zubehörartikeln ist eine Überlieferung von 15 % bzw. Unterlieferung von 10 % zulässig.
3.3. Frachtfreigrenze: Ab einem Nettoauftragswert von EUR 220,00 liefern wir frei Haus (innerhalb Österreichs) einschl. Warenverpackung. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung.
3.4. Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach
Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend den durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.
4. Unter- und Überlängen
Unter- und Überlängen von +/- 10 % sind zulässig. Die Lieferung kann in Teillängen erfolgen. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns bei stückgeführten Artikeln eine Über- oder Unterlieferung bis zu 10 % und bei metergeführten Artikeln eine Über- oder Unterlieferung bis zu 15 % vor. Die längenbedingte Messtoleranz beträgt +/- 0,4 %. Metergeführte Sonderprodukte werden mit Fertigungslänge produziert.
5. Termine und Fristen
In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten; sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.
5.1. Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten zu laufen. Die Ausführung von Lieferungen setzt die - jeweils rechtzeitige - Beantwortung aller Rückfragen, Übersendungen aller erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen und Unterlagen oder beizustellender Werksteile, Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen voraus, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit
entsprechend.
5.2. Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder abgeholt worden ist.
5.3. Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern.
5.4. Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. Dies gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.
5.5. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden überzogenen Tag berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden wird gestattet nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
5.6. Teillieferungen sind zulässig.
5.7. Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, welche wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben.
5.8. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Kunde verpflichtet, uns seine UID-Nr. anzugeben, sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir auf Grund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld frei zu stellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.
6. Versand, Gefahrtragung
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Versicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab, der dafür die Kosten zu tragen hat.
7. Lieferung, Nutzung von Software
7.1. Bei der Lieferung von Software wird dem Kunden ein nicht
ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Kunde keine Vervielfältigungen anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienender Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingung sowie die Bestimmungen des
Urheberrechts hinzuweisen.
8. Haftung auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
8.1. Wir haften nur für von uns durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden, mit Ausnahme von Schäden an Personen. Den Verschuldensgrad hat der Geschädigte zu beweisen. Wir haften nicht für (Mangel-)Folgeschäden sowie sonstige Sach- und Vermögensschäden Dritter.
Im von uns verschuldeten Verzugsfall wird der Schadenersatz für jede vollendete Woche des Verzuges auf 1 % und insgesamt auf 10 % der Auftragssumme beschränkt. Schadenersatz statt der Leistung wird auf 10 % der Auftragssumme begrenzt.
Ansprüche wegen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt, verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte. Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Kunden übernommen. Unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
8.2. Unsere Haftung für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
9. Mängelrüge und Gewährleistung
Die nach den §§ 377, 378, 381 Abs. 2 UGB (kfm. Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort - unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer schriftlich zu erheben.
9.1. Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde die Behebung des Mangels (Verbesserung oder Austausch) verlangen. Sind zwei Mängelbehebungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung), verweigern wir die Mangelbehebung oder ist die Mängelbehebung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, kann der Kunde Preisminderung oder Wandlung begehren.
9.2. Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach Übergabe oder unsachgemäße Behandlung wird keine Gewährleistung übernommen.
9.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und
Gelegenheit für die Mängelbehebung einzuräumen.
9.4. Unsere Haftungs- und Gewährleistungspflichten erlöschen, wenn vom Kunden oder durch Dritte Mängelbehebungsversuche oder Änderungen an unserer Lieferung vorgenommen wurden, oder wenn von uns nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden.
9.5. Sofern wir uns aus Kulanz bereit erklären, Ware zurückzunehmen, sind die Retouren bei uns anzumelden und vom Kunden auf seine Kosten durchzuführen.
10. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungslegung erfolgt bei Versand. Kann der Versand
versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des
Kunden fallen, nicht erfolgen, gilt die Rechnung gleichwohl als gelegt und fällig. Unsere Rechnungen sind 30 Tage ab Rechnungslegung rein netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen werden 3 % Skonto auf den Warenwert gewährt.
10.1. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungen werden stets auf die älteste, fällige Schuld einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen - welche vor dem offenen Kapitalbetrag abgedeckt werden –angerechnet, wenn der
Kunde keinen anderen ausdrücklichen Verwendungszweck trifft.
10.2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher
Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, der Kunde wendet Sachmängel ein. Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
10.3. Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger
Zustimmung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets erfüllungshalber.
10.4. Die vorbehaltlose Zahlung unserer Rechnung gilt im Falle von Werkverträgen als eine vorbehaltlose Abnahme unserer Leistung sowie als Verzicht auf eine eventuell ausgelöste Vertragsstrafe.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
11.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und/oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm jedoch nicht gestattet.
11.3. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die Kalkulationen seines Wareneinsatzes offen zu legen.
11.4. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
11.5. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen des Kunden mit Dritten, durch deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Dienst- oder Werklohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.
11.6. Bis zu einem Widerruf durch uns, ist der Kunde zur Einziehung der an uns vorausabgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können.
Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Dienst- oder Werklohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt.
11.7. Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoringvertrages einverstanden.
11.8. Bei Zahlungen mit Scheck oder Wechsel bleiben unsere
Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis wir von jeglicher Haftung aus Wechsel und Scheck befreit sind.
11.9. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser jederzeitiges Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten,
insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen.
11.10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Ausgleich bittet, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen.
11.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. Konstruktions- und Programmänderungen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugängig gemacht werden. Abänderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.
13. Weiterlieferung von Ware ins Ausland
Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware gesetzlichen oder vertraglichen Beschränkungen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag,
insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Linz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn sich im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.
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- 1.) Registrierung
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