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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lapp Austria GmbH


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Stand: 01.02.2023

1. Allgemeines


Allen unseren Lieferungen und Leistungen an Unternehmer liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, die auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden mit der Beauftragung bzw. der Annahme unserer Leistung vereinbart sind. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung ausführen. Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung wirksam vereinbart. Sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen werden. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird. 

Im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gelten auch Regelungen im Hinblick auf Fracht- und Versandkosten, Schnittkosten, Mindestauftragswerte, Liefermengen etc., die im „Konditionsbeiblatt zu den AGB der Lapp Austria GmbH“ enthalten sind.

2. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform


Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch Versenden unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, die auch maschinell/elektronisch und ohne Unterschrift und Namenswiedergabe rechtsgültig ist, oder durch unsere Lieferung zustande. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden (bei Sonderleitungen bspw. aufgrund von Aufbautexten, Zeichnungen, Produktmustern), insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch danach schriftlich bestätigt werden. 

Unsere Vertreter haben keine Vollmacht, Garantie- oder sonstige Erklärungen abzugeben, die von den Geschäftsbedingungen abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.1. Online-Shop


Der Vertragsabschluss im Online-Shop inkl. Fakturierung erfolgt nicht zwischen uns und dem Kunden, sondern ausschließlich zwischen dem Kunden und der U.I. Lapp GmbH, Schulze-Delitzsch-Straße 25, 70565 Stuttgart, Deutschland, Handelsregister Amtsgericht Stuttgart HRB 12720, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 147 823 795. Der Kunde kann mit der U.I. Lapp GmbH auf folgende Art rasch und unmittelbar in Verbindung treten. Die elektronische Postadresse der U.I Lapp GmbH lautet: info.de.uil@lapp.com. In diesem Fall gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online Shops der U.I. Lapp GmbH.

AGB Online Shop

2.2. Datenschutz


Datenschutz ist für LAPP ein wichtiges Thema. Der Kunde ist über Art und Umfang der Datenspeicherung persönlicher Daten unter der Rubrik „Datenschutzerklärung“, die sich auch am Fußende unserer Website befindet, ausführlich unterrichtet worden.

LAPP verwendet zur Durchführung des Nutzungsverhältnisses und seiner Zwecke auch so genannte „Cookies“, kleine Textdateien, die es ermöglichen, den Nutzer wieder zu erkennen und die Nutzung der Website zu erleichtern. Nähere Erläuterungen über Cookies finden sich in der Datenschutzerklärung.

Der Kunde ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten unentgeltlich beim Betreiber einzusehen. Diese Auskunft wird schriftlich oder via E-Mail erteilt. Das Auskunftsersuchen ist unter Beifügung eines behördlich anerkannten Identitätsnachweises bzw. bei juristischen Personen eines aktuellen Firmenbuchauszuges an LAPP Austria GmbH, Bremenstraße 8, 4030 Linz, zu richten.

Der Kunde kann jederzeit sein Einverständnis bezüglich der Speicherung seiner personenbezogenen Daten widerrufen oder die Berichtigung von über ihn beim Betreiber gespeicherten Daten verlangen. Hierzu genügt eine E-Mail an sales.at.lat@lapp.com. Im Falle des Widerrufs des Einverständnisses zur Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann der Kunde weder die Vertriebskanäle von LAPP Austria GmbH noch den Online Shop von U.I. Lapp GmbH nutzen. 

Der Datenschutz kann bei Datenübertragungen im Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht immer umfassend gewährleistet werden. Der Kunde trägt insofern für die Sicherheit der von ihm über das Internet übermittelten Daten selbst Sorge. 

Datenschutzerklärung siehe www.lappaustria.at.

2.3. Vertragssprache: Die Vertragssprache ist deutsch. Die laufende Korrespondenz kann jedoch auch in englischer Sprache erfolgen.

3. Preise, Änderungen der Geschäftsgrundlagen


Sämtliche von uns genannten Preise sind unverbindlich, sofern wir sie nicht in unserer Auftragsbestätigung bestätigt haben. Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, jedoch ohne Abladen. Grundlage der Preisberechnung ist unsere jeweils gültige Preisliste. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. Umsatzsteuer.  Die Preise enthalten eine Kupferbasis von EUR 130,00/100 kg Kupfer und eine Aluminiumbasis von EUR 100,00/100 kg Aluminium, sofern bei der Preisangabe keine anderslautenden Werte genannt werden. Berechnungsgrundlage für den endgültigen Verkaufspreis sind die wöchentlich, von Freitag der Vorwoche bis Donnerstag der Folgewoche, gültigen Lapp Austria Metallnotierungen für Kupfer und Aluminium in €/100 kg. Die Metallnotierungen werden auf unserer Homepage www.lappaustria.at fortlaufend dargestellt. Der endgültige Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen bereits im Preis enthaltener Kupferbasis und auf unserer Homepage ersichtlicher und wöchentlich aktualisierter Metallnotierung im Zeitpunkt der Bestellung. Bei Verwendung anderer Metalle (z.B. Blei) erfolgt die Abrechnung analog der oben angeführten Kupfer-/Aluminiumpreis-handhabung. Ausgangsbasis sind die im Angebot angegebenen Werte. Messinghaltige Artikel unterliegen einem prozentualen Messingzuschlag. Bei Thermo- und Ausgleichsleitungen können Legierungszuschläge zur Verrechnung gebracht werden. Als Berechnungsgrundlage per 1.000 m dienen der Leitungsquerschnitt, die Anzahl der Adernpaare und die verwendeten Legierungselemente. Die Legierungszuschläge werden ebenfalls auf unserer Homepage abgebildet. Metall- bzw. Rohstoffpreis, Zu- und Abschläge gelten stets rein netto.

Bei außergewöhnlichen Preisveränderungen (wie z.B. von Rohstoffen, diversen Vormaterialien oder Metallnotierungen) behalten wir uns allerdings vor, entsprechende Anpassungen unserer Verkaufspreise, Zuschläge und/oder Metallnotierungen vorzunehmen. In diesem Falle gelten ausschließlich die auf unserer Homepage veröffentlichten Werte. Wir sind bereit, einen Auftrag vor dem Hintergrund der folgenden Geschäftsgrundlagen zu bestätigen: (i) Supply-Chain: Maßgeblich sind die Umstände unserer Supply-Chain im Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung. (ii) Energiepreise: Maßgeblich sind die Preise, die wir für Energie (Strom, Gas etc.) im Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung bezahlen. Für den Fall, dass sich eine oder mehrere dieser Geschäftsgrundlagen nach dem Versenden unserer Auftragsbestätigung wesentlich ändern, steht uns das Recht zu, entweder (i) den durch das Versenden unserer Auftragsbestätigung zustande gekommenen Vertrag durch schriftliche Erklärung an den Kunden mit sofortiger Wirkung zu beenden, oder (ii) den vereinbarten Preis einseitig, der jeweils geänderten Geschäftsgrundlage entsprechend, zu erhöhen bzw. Mengen zu reduzieren bzw. einzelnen oder mehreren Abrufen des Kunden nicht nachzukommen oder anstatt der vereinbarten Produkte andere Produkte mit ähnlichen Eigenschaften zu den Preisen der vereinbarten Produkte zu liefern.

3.1. Die Versandverpackung wird gesondert berechnet oder leihweise zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung von Einweg-/Mehrweg-/Leihverpackungen erfolgt nach unserer Pfandgeld- und Gebührenrechnung. Bei Lieferung auf Trommeln der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG) gelten die jeweils gültigen Bedingungen für die Überlassung von Kabeltrommeln der KTG. Wir behalten uns vor, KTG- oder andere Trommeln zum Versand zu bringen. Die Lieferung von Gitterbox- und Euro-Flachpaletten erfolgt im Austausch.  Unsere Verkaufsverpackungen werden innerhalb Österreichs über ein anerkanntes Verwertungssystem entpflichtet. LAPP Austria ist zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen nicht verpflichtet. Sofern wir uns kulanterweise bereit erklären, Verkaufsverpackungen zurückzunehmen, gehen etwaige Transport- und Entsorgungskosten zu Lasten des Kunden. Die Art und Weise der Rücknahme ist zuvor mit uns zu vereinbaren und darf nicht ohne Vorankündigung erfolgen.

3.2. Für Aufträge unter einem gewissen Nettoauftragswert inkl. Metallzuschläge wird ein pauschaler Mindestwertzuschlag verrechnet. Für gewünschte Sonderlängen außerhalb unserer Katalognormen, d.h. im Allgemeinen 50/100/500/1000 m, oder nicht lagervorrätigen Ring- und Trommellängen wird pro Sonderlänge ein Schnittlängenzuschlag erhoben. Mindestauftragswerte, Mindestwert- und Schnittkostenzuschläge siehe Konditionsbeiblatt zu den AGB der Lapp Austria GmbH.


3.3. Frachtkosten und Frachtfreigrenzen siehe Konditionsbeiblatt zu den AGB der Lapp Austria GmbH. Bei einem vom Kunden gewünschten Sonderversand (bspw. Eil-/Express-/Garantie- Lieferungen), gehen die Kosten zu seinen Lasten. Zusatzkosten durch kundenseitige Abladeverweigerung gehen ebenfalls zu seinen Lasten. Bei Selbstabholung erfolgt keine Frachtvergütung.

3.4. Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- oder Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die Preise entsprechend den durch die Änderung bedingten Mehrkosten anpassen.

4. Über- und Unterlieferungen/Unter- und Überlängen


Über- bzw. Unterlieferungen sind zulässig, die jeweiligen Toleranzwerte sind dem Link Konditionsbeiblatt zu den AGB der Lapp Austria GmbH zu entnehmen. Metergeführte Sonderprodukte werden mit Fertigungslänge produziert. Die Lieferung kann in Teillängen erfolgen. Aus fertigungstechnischen Gründen besteht die Möglichkeit, dass bestellte Aufmachungslängen auf mehrere kleinere Teillängen abgeändert werden.

In den Fällen, in denen von uns Über- oder Unterlieferungen getätigt, Unter- oder Überlängen geliefert bzw. Aufmachungslängen abgeändert werden, ist der Kunde verpflichtet das tatsächlich Gelieferte zu bezahlen.
 

5. Termine und Fristen


In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen eingehalten. Sie geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.

5.1. Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten zu laufen. Die Ausführung von Lieferungen setzt die - jeweils rechtzeitige – Beantwortung aller Rückfragen, Übersendungen aller erforderlicher oder angeforderter Zeichnungen und Unterlagen oder beizustellender Werksteile, Erteilung aller erforderlicher Freigaben und Genehmigungen voraus, ansonsten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.2. Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder abgeholt worden ist.

5.3. Wir sind nur zur Ausführung und Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend verlängern oder die Lieferung verweigern.

5.4. Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines Termins auf höhere Gewalt, etwa wegen Mobilmachung, Krieg, Pandemie (wenn auch nicht global ausgebreitet), Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere unvorhersehbare, unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurückzuführen, die nicht von uns zu vertreten und nach Vertragsschluss eingetreten bzw. uns bekannt geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der Termin angemessen. In Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, eine Bestellung nicht durchzuführen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, zu denen wir gem. Punkt 3. bei Änderung einer Geschäftsgrundlage berechtigt sind, ohne dass dem Kunden daraus uns gegenüber irgendwelche Ansprüche erwachsen. Vorstehendes gilt auch in den Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb unseres Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von uns zu vertreten sind.

5.5. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden überzogenen Tag, berechnen. Das Lagergeld wird auf insgesamt 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden wird gestattet, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

5.6. Teillieferungen sind zulässig.

5.7. Für die Berechnung maßgebend sind die Mengen und Gewichte, welche wir ab Werk ausgeliefert oder zum Versand gegeben haben.

5.8. Der Kunde ist verpflichtet, uns seine UID-Nr. anzugeben, sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferung nicht als steuerbefreit behandeln. Der Kunde ist dann verpflichtet, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu bezahlen. Soweit wir auf Grund unrichtiger Angaben des Kunden eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit angenommen haben, hat uns der Kunde von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

6. Versand, Gefahrtragung


Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Versicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab, der dafür die Kosten zu tragen hat.
 

7. Lieferung, Nutzung von Software


7.1. Bei der Lieferung von Software wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Benutzung der Software und der zugehörigen Dokumentation für den Betrieb der Ware eingeräumt, für den die Software geliefert wird. Abgesehen von einer Sicherungskopie darf der Kunde keine Vervielfältigungen anfertigen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Software dienender Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Er hat die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopie an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Seine Mitarbeiter sind nachdrücklich auf die Einhaltung dieser Lieferbedingung sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
 

8. Haftung auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung


8.1. Wir haften nur für von uns durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verursachte und verschuldete Schäden, mit Ausnahme von Schäden an Personen. Den Verschuldensgrad hat der Geschädigte zu beweisen. Wir haften nicht für (Mangel)Folgeschäden, für Vermögensschäden sowie für Schäden Dritter.

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 8 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

Im von uns verschuldeten Verzugsfall wird der Schadenersatz für jede vollendete Woche des Verzuges auf 1 % und insgesamt auf 10 % der Auftragssumme beschränkt. Schadenersatz statt der Leistung wird auf 10 % der Auftragssumme begrenzt.

Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften unserer Produkte sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich   schriftlich eine ausdrückliche, gesondert verrechnete entgeltliche Beratung des Kunden übernommen. Das Gleiche gilt für Ansprüche, die der Kunde damit begründet, dass wir den Kunden über eine bestimmte Einsatz- bzw. Verwendungsmöglichkeit nicht informiert hätten; auch solche Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Zweifel gilt, dass wir keine Beratung übernommen haben. Unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

8.2. Unsere Haftung für den Verlust oder die Veränderung von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 

8.3. Für den Fall, dass der Kunde unsere Produkte weiterverarbeitet oder in eine vom Kunden hergestellte Sache einbaut, gilt Folgendes: Es treffen uns weder irgendwelche Untersuchungs-, Aufklärungs- oder Warnpflichten dahingehend, dass unsere Produkte für die vom Kunden gewählte Art der Weiterverarbeitung bzw. Einbauart geeignet sind, noch haften wir, wenn sich herausstellt, dass dies entgegen der Erwartung des Kunden nicht der Fall ist.

8.4. Unterlassung kritischer Anwendungen: Wir weisen den Kunden hiermit darauf hin, dass unsere Lieferungen und Leistungen weder zum Einbau in Flugzeuge, Hubschrauber, Drohnen, Heißluftballone, Raumschiffe oder Raumtransportschiffe etc. noch zu einer sonstigen Verwendung in der Luft- oder Raumfahrt geeignet sind. Der Kunde verpflichtet sich daher hiermit uns gegenüber, es sowohl zu unterlassen, unsere Lieferungen und Leistungen selbst zu diesen Zwecken zu verwenden als auch es zu unterlassen, Dritten unsere Lieferungen und Leistungen zur Nutzung zu diesen Zwecken zugänglich zu machen. Für den Fall, dass der Kunde gegen diese Verpflichtungen verstößt, ist er verpflichtet, uns jeden Nachteil zu ersetzen, der uns dadurch entstanden ist. Für den Fall, dass dem Kunden oder einem Dritten im Zusammenhang mit einer solchen rechtswidrigen Verwendung unserer Lieferungen und Leistungen ein Schaden entsteht, sind wir von jeder Ersatzverpflichtung befreit.

9. Mängelrüge und Gewährleistung


Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt immer der Käufer/Besteller. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 1 Jahr ab Lieferung/Leistung. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche ordnungsgemäße Mängelrüge sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Ware bei Lieferung. Voraussetzung für eine in diesem Sinn ordnungsgemäße Mängelrüge ist auch, dass der Kunde die Fehlfunktion und ihre Auswirkung(en), wegen der der Kunde das Vorliegen eines Mangels behauptet, möglichst genau beschreibt.

9.1. Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Kunde die Behebung des Mangels (Verbesserung oder Austausch) verlangen. Sind zwei Mängelbehebungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung), verweigern wir die Mangelbehebung oder ist die   Mängelbehebung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, kann der Kunde Preisminderung oder Wandlung begehren. 

9.2. Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach Übergabe oder unsachgemäße Behandlung wird keine Gewährleistung übernommen. 

9.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Mängelbehebung einzuräumen. 

9.4. Unsere Haftungs- und Gewährleistungspflichten erlöschen, wenn vom Kunden oder durch Dritte Mängelbehebungsversuche oder Änderungen an unserer Lieferung vorgenommen wurden, oder wenn von uns nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden. 

9.5. Sofern wir uns aus Kulanz bereit erklären, Ware zurückzunehmen, behalten wir uns vor, Rücknahmekosten in der Höhe von 25 % des Warenwertes inkl. Zuschläge, jedoch mindestens EUR 50,-, einzuheben. Warenrücknahmen sind im Vorfeld mit uns abzustimmen und von folgenden Kriterien abhängig:

  • Artikel muss bei uns gekauft worden sein;
  •  Artikel darf, ausgehend vom Lieferdatum, nicht älter als ein Jahr sein;
  • es muss sich nachweislich um einen unbeschädigten, funktionsfähigen und original-verpackten Katalogartikel in Standardverpackungseinheit oder Standardlänge handeln.

Das EPIC-Sortiment, Sonderstückzahlen/Sonderlängen sowie Sonderfertigungen sind von der Rücknahme in der Regel ausgeschlossen. Nach Rücknahmefreigabe durch uns in Form eines Retourenscheins, erfolgt die Retoursendung durch den Kunden gegen Vorankündigung und zu seinen Lasten. Unangekündigte Retouren werden nicht angenommen und unfrei retourniert. 

9.6.  Wir leisten nur für von uns ausdrücklich und schriftlich zugesagte Eigenschaften unserer Produkte Gewähr. Für vom Kunden vorausgesetzte, aber nicht schriftlich mit uns vereinbarte Eigenschaften leisten wir keine Gewähr. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Gewährleistung für vom Kunden erwartete Einsatzmöglichkeiten der Produkte. 

Wir sind berechtigt, von der Bestellung abweichende Produkte zu liefern, sofern diese Produkte die zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich und schriftlich vereinbarten Eigenschaften (etwa entsprechend einem Datenblatt) aufweisen. Von dieser Berechtigung dürfen wir auch dann Gebrauch machen, wenn der Hersteller eines Produktes die Machart bzw. Beschaffenheit des Produktes ändert, ohne aber dadurch die dem Kunden zugesagten Eigenschaften zu verändern.
 

10. Zahlungsbedingungen


Die Rechnungslegung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter   Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, gilt die Rechnung gleichwohl als gelegt und fällig. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb 21 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. 

10.1. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern.  Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungen werden stets auf die älteste, fällige Schuld einschließlich der darauf entfallenden Verzugszinsen - welche vor dem offenen Kapitalbetrag abgedeckt werden – angerechnet, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Widmung erklärt. 

10.2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, es sei denn, der Kunde wendet Sachmängel ein. Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

10.3. Wechsel werden von uns nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks erfolgt stets erfüllungshalber. 

10.4. Die vorbehaltlose Zahlung unserer Rechnung gilt als vorbehaltlose Annahme unserer Leistung sowie als Verzicht auf eine eventuell ausgelöste Vertragsstrafe.

11. Eigentumsvorbehalt


11.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 

11.2. Der Kunde ist – soweit es sich um Waren handelt, die vom Kunden bereits bezahlt sind - berechtigt, solche Waren zu bearbeiten und bearbeitete Waren weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung von bearbeiteten Waren erlischt, wenn von uns von dritter Seite verlangt wird, dafür zu sorgen, dass eine künftige Weiterveräußerung solcher Waren durch den Kunden unterbleibt. Zu einer Weiterveräußerung von Waren, die vom Kunden nicht bearbeitet worden sind, ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn wir einer solchen Veräußerung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Soweit es sich um Waren handelt, die vom Kunden noch nicht bezahlt sind, ist der Kunde nur bis auf Widerruf zur Bearbeitung und allfälligen Weiterveräußerung der bearbeiteten Waren berechtigt. Für die Weiterveräußerung solcher Waren, die vom Kunden nicht bearbeitet worden sind, gilt das im vorstehenden Absatz Geregelte. 

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. 

11.3. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder Sachen, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache   im   Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Fertigungslohn, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kostenfaktoren bleiben bei der Berechnung unseres Miteigentumsanteils außer Betracht. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit auf unser Verlangen zur Ermittlung unseres Miteigentumsanteils die Kalkulationen seines Wareneinsatzes offen zu legen. 

11.4. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, in seiner EDV- Buchhaltung für die erforderliche Publizität dieser Abtretung zu sorgen. Für den Fall, dass wir den Drittschuldner von der Abtretung verständigen wollen, ist der Kunde zur Namhaftmachung seines Vertragspartners verpflichtet. Mit einer Weiterveräußerung sind wir nur einverstanden, wenn aufgrund der vorstehenden Abtretungserklärung ein wirksamer Forderungsübergang stattfinden kann. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. 

11.5. Bei Verträgen über Dienst- oder Werkleistungen des Kunden mit Dritten, durch deren Erfüllung unser Eigentumsvorbehalt erlischt, wird die Dienst- oder Werklohnforderung des Kunden in Höhe des Rechnungswerts der verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an. 

11.6. Bis zu einem Widerruf durch uns, ist der Kunde zur Einziehung der an uns vorausabgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, insbesondere ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder zu besorgen ist, dass eingezogene Beträge nicht an uns abgeführt werden können. 

Bei Abschlagszahlungen auf teilweise an uns abgetretene Dienst- oder Werklohnforderungen ist der Kunde verpflichtet, die Abschlagszahlung zunächst auf den nicht an uns abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen. Zwischen uns und dem Kunden gilt durch vom Kunden eingezogene Abschlagszahlungen immer zunächst der nicht an uns abgetretene Teilbetrag als getilgt. 

11.7. Die Einziehungsermächtigung ermächtigt nicht zum Factoring. Wir sind auch nicht mit der Abtretung der an uns abgetretenen Weiterveräußerungs- oder Lohnforderung im Rahmen eines echten Factoring Vertrages einverstanden. 

11.8. Bei Zahlungen mit Scheck oder Wechsel bleiben unsere Eigentumsvorbehalts- und Sicherungsrechte unberührt und solange bestehen, bis wir von jeglicher Haftung aus Wechsel und Scheck befreit sind. 

11.9. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, für den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Waren jederzeit schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist verpflichtet, uns andere Eigentumsberechtigte sowie die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen zu benennen, uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen zu machen, die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Vertragsurkunden und Rechnungen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner auf unser jederzeit mögliches Verlangen hin die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat uns jederzeit Abtretungsanzeigen zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, uns von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte oder sonstigen Sicherheiten, insbesondere Verpfändungen, unverzüglich zu benachrichtigen. 

11.10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Ausgleich bittet, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen. 

11.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12. Konstruktions- und Programmänderungen


An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugängig gemacht werden. Abänderungen in Konstruktion und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.

13. Weiterlieferung von Ware ins Ausland


Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen inländischen Käufer hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die zu exportierende Ware gesetzlichen oder vertraglichen Beschränkungen unterliegt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen


Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag, insbesondere für die Zahlung des Kaufpreises, sowie Gerichtsstand ist Linz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn sich im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.